Handelsgewerbe m. Ausn. regl. Handelsgew. u. Handelsagent
Güterbeförderung mGüterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt, eingeschränkt auf ein Kraftfahrzeug