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Eheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist. Stirbt ein Elternteil vor der Geburt des Kindes, so erwirbt das eheliche Kind die österreichische Staatsbürgerschaft, sofern der verstorbene Elternteil im Zeitpunkt seines Todes österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger war.
Dies gilt nur für Kinder, die ab 1. September 1983 geboren sind.
Uneheliche Kinder erwerben mit der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird. Allerdings kann sich aufgrund des Geburtsortes des Kindes eine Doppelstaatsbürgerschaft ergeben.
Wenn verheiratete Eltern unterschiedliche Nationalitäten (österreichische und eine andere) haben und im Herkunftsland des fremden Elternteils auch das Abstammungsprinzip (wie in Österreich – siehe 1. Absatz) gilt, ist das Kind Doppelstaatsbürgerin/Doppelstaatsbürger. Nach österreichischem Recht muss sich das Kind mit Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.
Der Abstammung ist die Legitimation gleichgestellt. Durch die Eheschließung der Eltern werden gemeinsame uneheliche Kinder legitimiert, d.h. sie werden ehelich. Durch die Legitimation erwerben Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Staatsbürgerschaft und den von den Eltern vereinbarten Familiennamen automatisch.
Quelle: HELP.gv.at
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