Familienbeihilfe – Beantragung
Für Kinder wird Eltern, unabhängig von Ihrer Beschäftigung oder Ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt.
Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt:
Höhe der Familienbeihilfe nach Alter des Kindes
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Alter des Kindes |
Betrag pro Monat |
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ab Geburt |
105,40 Euro |
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ab 3 Jahren |
112,70 Euro |
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ab 10 Jahren |
130,90 Euro |
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ab 19 Jahren |
152,70 Euro |
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Zuschlag für erheblich behindertes Kind |
138,30 Euro |
Leben mehrere Kinder in der Familie, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):
- Für zwei Kinder um monatlich 12,80 Euro
- Für drei Kinder um monatlich 47,80 Euro
- Für vier Kinder um monatlich 97,80 Euro
- Für jedes weitere Kind um monatlich 50 Euro
Zur Berechnung der Familienbeihilfe nutzen Sie den Familienbeihilferechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Ebenso berechnet der Familienbeihilfe-Rechner der Arbeiterkammer in zwei Schritten die Höhe der Familienbeihilfe.
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat.
ACHTUNG
Im September wird jeweils ein Schulstartgeld von 100 Euro für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt gemeinsam mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für September. Es ist daher kein gesonderter Antrag nötig.
Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.
TIPP
Informationen zur
Gewährung der Familienbeihilfe in Fällen mit Auslandsbezug finden sich in der Broschüre "
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag" des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes (bisher 26. Lebensjahr) bezogen werden. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise Zivildienst geleistet wurde oder das Kind erheblich behindert ist, kann die Familienbeihilfe auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bisher 27. Lebensjahr) gewährt werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden.
Ausnahme: Für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.
Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe entfällt, wenn ein volljähriges Kind über eigene zu versteuernde Einkünfte von mehr als 10.000 Euro pro Kalenderjahr verfügt. Bei Selbstständigen ist das Einkommen maßgeblich, welches sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt). Nicht berücksichtigt werden dabei zudem:
- Arbeiterkammerumlage
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Pendlerpauschale
- Werbungskostenpauschale (132 Euro jährlich, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden)
- Sonderausgabenpauschale (60 Euro jährlich, sofern nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden)
- Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheit, Behinderung)
Folgende Einkünfte werden bei der Ermittlung des Einkommens für den Anspruch auf Familienbeihilfe ebenfalls nicht berücksichtigt:
- Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, erzielt wurden bzw. werden,
- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse und
- Einkommensteuerfreie Bezüge
ACHTUNG
Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze ist die Familienbeihilfe (einschließlich des Kinderabsetzbetrages) für das ganze Jahr zurückzuzahlen.
Für Studierende kann Eltern ebenfalls Familienbeihilfe gewährt werden. Hierbei sind jedoch besondere Voraussetzungen zu beachten. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Kapitel "Familienbeihilfe für Studierende".
Beziehen Sie für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe, können Sie zudem einen Mehrkindzuschlag beantragen. Welche Unterlagen Sie dafür benötigen und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie im Kapitel "Mehrkindzuschlag".
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
- deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
- deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise
- eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert,
- an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung des Berufs nicht möglich ist,
- voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen,
- sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt werden) oder
- ab 1. März 2011 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
Fristen
Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Zuständige Stelle
Das Wohnsitzfinanzamt
Verfahrensablauf
Die Familienbeihilfe müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.
Mit FinanzOnline können Sie den Antrag auf Familienbeihilfe auch elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln.
Das Antragsformular muss ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch abgesendet werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei elektronischer Antragstellung müssen diese gegebenenfalls persönlich oder per Post nachgereicht werden.
Beantragt werden kann die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen von der Ehegattin/vom Ehegatten bzw. von der früheren Ehegattin/vom früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich kann die zuständige Stelle zur Überprüfung Ihrer Angaben im Antragsformular die darin angegebenen Dokumente von Ihnen verlangen.
Als Nachweise dienen u.a.:
- Wenn das Kind volljährig ist:
Nachweis einer laufenden Berufsausbildung oder Studienerfolgsnachweis bzw. Nachweis über die Studienverzögerung - bei ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (auch EU-Bürgerinnen/EU-Bürger):
Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt nach §§ 8 oder 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - Nachweis des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
Die Nachweise können – mit Ausnahme der Nachweise über das Studium bzw. über die Verzögerung des Studiums – in Form von Kopien erbracht werden.
Kosten
Der Antrag auf Familienbeihilfe ist kostenlos.
Kinderabsetzbetrag
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 58,40 Euro pro Kind und Monat.
Erhöhte Familienbeihilfe
Ist Ihr Kind erheblich behindert, wird Ihnen eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
Weitere Informationen zum Thema "Erhöhte Familienbeihilfe" erhalten Sie im Kapitel "Kindheit und Behinderung".
Nähere Informationen zum Thema "Familienbeihilfe" finden sich auch auf den Seiten der Arbeiterkammer.
Rechtsgrundlagen
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend