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Wer das Wahllokal am Wahltag nicht erreichen kann, weil sie/er nicht gehfähig, nicht transportfähig oder bettlägerig ist (aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen), aber dennoch vor einer Wahlbehörde wählen möchte, kann beantragen, dass sie/er von einer besonderen Wahlbehörde (einer "fliegenden Wahlkommission") zu Hause besucht wird.
Sollte der Besuch einer besonderen Wahlbehörde gewünscht werden, müssen auf dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte dieses Ersuchen sowie die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch erwartet, angegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Über Details hierzu informiert Sie die Landeswahlbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Auch für Häftlinge – sofern sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind – besteht die Möglichkeit, die Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch zu nehmen.
Quelle: HELP.gv.at
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