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Stimmabgabe im Ausland

Allgemeine Informationen

Eine Stimmabgabe im Ausland ist nur mittels Briefwahl möglich. Auf diese Weise kann bei Bundespräsidentenwahlen, Nationalratswahlen, den Wahlen zum Europäischen Parlament, bei einer Volksabstimmung und einer Volksbefragung die Stimme abgegeben werden. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher sowie österreichische Wahlberechtigte, die sich am Wahltag im Ausland aufhalten (z.B. Touristen, Geschäftsreisende), müssen dafür rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.

Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, werden neben dieser auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Informationsblatt und ein verschließbares Wahlkuvert übermittelt.

HINWEIS
Die Briefwahl kann bereits unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

Voraussetzungen

Der Wahlvorgang muss von der Wählerin/dem Wähler selbst durchgeführt werden und bedarf einer eidesstattlichen Erklärung der Wählerin/des Wählers auf der Wahlkarte.

Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität der Wählerin/des Wählers hervorgehen.

Verfahrensablauf

Ihre Wahlkarte kann auf dem Postweg an die zuständige Bezirkswahlbehörde übermittelt werden. Sie muss dort bis spätestens 17.00 Uhr am Wahltag, eintreffen. Eine andere Form der Abgabe bei der Bezirkswahlbehörde, zum Beispiel persönlich, ist möglich, wobei die zuständige Bezirkswahlbehörde Ihre Wahlkarte auch am Samstag vor der Wahl sowie am Wahltag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr entgegennimmt. Am Wahltag selbst kann die mittels Briefwahl verwendete Wahlkarte auch noch bei einem geöffneten Wahllokal Ihres Stimmbezirks abgegeben werden sein. Die Portokosten trägt der Bund.

Im Ausland können Wahlkarten auch bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder bei einer österreichischen Einheit, bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag abgegeben werden. Diese leiten dann die Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiter. Sollten Wahlkarten zu einem späteren Zeitpunkt als oben angeführt abgegeben werden, werden diese nur dann an die zuständige Bezirkswahlbehörde weitergeleitet, wenn ein rechtzeitiges Einlangen bei dieser gewährleistet ist.

Zusätzliche Informationen

HINWEIS
Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, das am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, muss bei jedem bundesweiten Wahlereignis Ihre Wahlkarte spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei Ihrer zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder am Wahltag selbst bei einem geöffneten Wahllokal Ihres Stimmbezirks abgegeben worden sein.

Zum Formular

Stand: 11.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
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Quelle: HELP.gv.at

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