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Elektronische Verpflichtungserklärung

Einer/einem visumpflichtigen Fremden, die/der nicht über ausreichende oder nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereines (Einladerin/Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.

Dies geschah bisher mittels notariell beglaubigter Verpflichtungserklärung.

Nunmehr haben sich Privateinladerinnen/Privateinlader, Firmen und Vereine durch eine zur Vertretung nach außen befugte Person oder durch eine von den nach außen vertretungsbefugten Organen eíner Gesellschaft oder eines Vereines bevollmächtigte Person direkt an die für ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmen-/Vereinssitz zuständige Fremdenpolizeibehörde zu wenden und können dort eine so genannte – kostenfreie – Elektronische Verpflichtungserklärung abgeben.

Damit erklärt sich die Einladerin/der Einlader – wie auch bisher – bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Visumwerbers, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten.

Ihre/seine Angaben hinsichtlich Bonität sind vor der Fremdenpolizeibehörde zu belegen.

Privateinladerinnen/Privateinlader haben folgende Unterlagen mitzubringen:
Identitätsausweis; Meldezettel; geeignete Einkommensnachweise; Mietvertrag oder vergleichbares; bei Vorliegen Nachweise über bestehende Sorgepflichten, Kredite oder ähnliches sowie Unterlagen betreffend die Beziehung zur Visumwerberin/zum Visumwerber.

Für Geschäftseinladungen sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Identitätsausweis der Vertreterin/des Vertreters, Firmenbuchauszug/Gewerbeschein, Nachweis der Bonität der Firma (Vorlage z.B. eines Jahresabschlusses, einer Einnahmen/Ausgabenrechnung bzw. eines Auszuges des Kreditschutzverbandes), eventuell Vollmacht (diese ist auf Firmenpapier auszustellen und hat einen Firmenstempel und die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft zu enthalten.

Für Einladungen eines Vereines sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Identitätsausweis der Vertreterin/des Vertreters, Vereinsregisterauszug, Satzung, Nachweis über Vereinstätigkeit und Bonität des Vereins (Vorlage z.B. Bilanz, Bescheinigung eines Steuerberaters), eventuell Vollmacht (diese hat die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe des Vereines zu enthalten).

Um Bekanntgabe der Reisepassnummer der Visumwerberin/des Visumwerbers wird ersucht.

Nach Abgabe der Elektronischen Verpflichtungserklärung wird der Einladerin/dem Einlader eine ID-Nummer bekannt gegeben, die sie/er ihrerseits/seinerseits der Visumwerberin/dem Visumwerber mitteilt. Diese/dieser stellt frühestens 48 Stunden nach Abgabe der Elektronischen Verpflichtungserklärung den Antrag an der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland und nennt dabei die ID-Nummer unter welcher die Vertretungsbehörde die Elektronische Verpflichtungserklärung abrufen kann.

Ist Österreich in einem Staat nicht durch eine eigene Botschaft vertreten, sondern werden Österreichs Agenden von einer anderen Schengenbotschaft miterledigt, ist diese Vorgehensweise bei Visumanträgen derzeit leider prinzipiell nicht möglich. Es wird aber empfohlen, mit der für den Konsularbezirk zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung Kontakt aufzunehmen.

ACHTUNG
Vor Abgabe der Elektronischen Verpflichtungserklärung wird der Einladerin/dem Einlader ein Merkblatt ausgehändigt. Es wird ersucht, das Merkblatt genau zu lesen und die Hinweise zu beachten.

Rechtsgrundlagen

Fremdenpolizeigesetz (FPG)

Stand: 12.09.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
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Quelle: HELP.gv.at

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