Aufenthaltstitel Familienangehöriger – Erstantrag
Familienangehörige aus Drittstaaten können den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen, wenn die Zusammenführende/der Zusammenführende
- nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Österreicherin/nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Österreicher und
- dauerhaft in Österreich wohnhaft ist.
Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen
- Ehegatten
- eingetragene Partner und
- ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder).
Ehegatten und eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.
ACHTUNG
Wenn Österreicherinnen/Österreicher sich auf ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen können, haben Familienangehörige aus Drittstaaten die Möglichkeit, in Österreich eine "Aufenthaltskarte" bzw. "Daueraufenthaltskarte" zu beantragen.
Nähere Informationen zur Verlängerung finden Sie unter "Erteilung von Aufenthaltstiteln – Verlängerungsantrag".
Voraussetzungen
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln muss die "Kernfamilieneigenschaft" vorliegen. Zur Kernfamilie der Zusammenführenden/des Zusammenführenden zählen:
- Ehegattinnen/Ehegatten
- eingetragene Partnerinnen/Partner und
- ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder).
Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Darüber hinaus haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (siehe "Deutsch vor Zuwanderung").
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Erstantragstellung:
Grundsätzlich die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Österreicherinnen/Österreichern können den Antrag nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Inland stellen.
Weiters sind bestimmte Personengruppen berechtigt, den Antrag im Inland zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sowie für Verlängerungsanträge:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
Verfahrensablauf
Die Fremde/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller meist schriftlich darüber.
Die Fremde/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und muss den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Wenn eine Inlandsantragstellung zulässig ist, kann der Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.
Nach positivem Abschluss des Verfahrens wird der Aufenthaltstitel von der österreichischen Niederlassungsbehörde ausgefolgt, wenn das Verfahren noch während des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich abgeschlossen wurde.
Sollte das Verfahren länger als der erlaubte rechtmäßige Aufenthalt dauern, ist jedenfalls eine Ausreise notwendig. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies dann der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller meist schriftlich darüber.
Der Aufenthaltstitel wird nach Wiedereinreise im Inland ausgefolgt.
ACHTUNG
Wenn Sie bereits den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Liegen die Voraussetzungen vor, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels. Die Fremde/der Fremde muss den Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt unter anderem davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Eventuell: Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
(Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ein Anspruch entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.)
- Nachweis über Deutschkenntnisse (Deutsch vor Zuwanderung)
Kosten
- Gebühr: 100 Euro (bei Erwachsenen: 80 Euro bei Antrag, weitere 20 Euro bei Erteilung; bei Minderjährigen: 50 Euro bei Antrag, weitere 50 Euro bei Erteilung)
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres