Aufenthaltsbewilligung – Erstantrag
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können. Sie werden für folgende Personen und Zwecke erteilt:
Ausführliche Informationen zum Aufenthalt für Forscherinnen/Forscher finden Sie auch in der Broschüre "
Informationen für ausländische Forscherinnen und Forscher in Österreich" sowie im "
Leitfaden für den Aufenthalt und die Beschäftigung von ausländischen Forscherinnen und Forschern in Österreich".
Voraussetzungen
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln müssen zusätzlich noch folgende Voraussetzungen – abhängig vom Aufenthaltszweck – vorliegen:
"Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft"
- unselbständige Beschäftigung bei einer internationalen Arbeitgeberin/einem internationalen Arbeitgeber
- Verpflichtung zum Wechsel des Arbeitsplatzes
- Ausübung einer der folgenden Tätigkeiten:
- Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind
- Der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiterinnen/qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung verpflichtet sind
- Vertreterinnen/Vertreter repräsentativer ausländischer Interessensvertretungen
- Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung oder einer Berechtigung für Rotationskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
- Bestimmte Betriebsentsandte, für die eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich ist (§ 18 Abs 3 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz)
"Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"
- Vorliegen einer Betriebsentsendung (Entsendung ausländischer Arbeitskräfte)
- Durch ausländische Arbeitgeberin/ausländischen Arbeitgeber aus einem Drittstaat ohne Betriebssitz in Österreich
- Zu einer österreichischen Auftraggeberin/einem österreichischen Auftraggeber zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen
- Aufenthalt der ausländischen Arbeitskraft während der Tätigkeit in Österreich
- Vorliegen einer Sicherungsbescheinigung oder einer Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter
Drittstaatsangehörige, die länger als sechs Monate als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter in Österreich tätig sind, benötigen eine "Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter". Bei einer kürzeren Dauer ist ein Visum ausreichend. Inwiefern die Tätigkeit bei einem kürzeren Aufenthalt ausgeübt werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen des FPG.
"Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger"
Selbständige erhalten eine "Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger", wenn sie eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit über einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum (ohne Niederlassungsabsicht) gegenüber einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber in Österreich vorweisen können.
"Aufenthaltsbewilligung – Künstler"
- Die Tätigkeit besteht überwiegend aus künstlerischer Gestaltung
- Die Künstlerin/der Künstler kann ihren/seinen Unterhalt durch Einnahmen aus dieser Tätigkeit bestreiten
- Bei unselbständiger Ausübung der künstlerischen Tätigkeit: zusätzlich die Vorlage einer Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstlerin/Künstler nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
"Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Drittstaatsangehörige in Österreich (z.B. Tätigkeit als Au-pair, Medienmitarbeiterinnen/Medienmitarbeiter, Ausübung einer seelsorgerischen Tätigkeit im Rahmen gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaften, wissenschaftliches Personal)
- Die Tätigkeit darf nicht in den Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen
"Aufenthaltsbewilligung – Schüler"
- Ordentliche Schülerinnen/Schüler an einer
- Öffentlichen Schule
- Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
- Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht
- Zertifizierten nicht schulischen Bildungseinrichtung
- Außerordentliche Schülerinnen/außerordentliche Schüler einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt
- Ordentliche "Studierende" einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule für Berufstätige
"Aufenthaltsbewilligung – Studierender"
- Ordentliche oder außerordentliche Studierende an einer
- Universität
- Fachhochschule
- Akkreditierten Privatuniversität
- Pädagogische Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule
- Eines anerkannten privaten Studiengangs oder anerkannten privaten Hochschullehrgangs (Hochschulgesetz 2005)
Wird ein Universitätslehrgang besucht, darf die Ausbildung nicht ausschließlich die Vermittlung einer Sprache beinhalten.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Aufenthaltsbewilligung – Studierender", die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" anstreben, kann auf begründeten Antrag und bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist. Eine solche Bestätigung ist rechtzeitig vor Ablauf der "Aufenthaltsbewilligung – Studierender" bei der Aufenthaltsbehörde zu beantragen. Findet die Inhaberin/der Inhaber der Bestätigung innerhalb von sechs Monaten eine Arbeit, die ihrem/seinem Ausbildungsniveau entspricht, ist die Beantragung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" im Inland zulässig.
"Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender"
- Die Sozialdienstleistende/der Sozialdienstleistende ist bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation tätig, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt
- Mit der Erbringung des Dienstes wird kein Erwerbszweck verfolgt
- Die Tätigkeit unterliegt nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
- Die überparteiliche gemeinnützige Organisation hat eine entsprechende Haftungserklärung abgegeben
Der Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit muss nachgewiesen werden.
ACHTUNG
Die "Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender" wird für
maximal zwölf Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist
nicht möglich. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens oder eines Verlängerungsverfahrens ist, ausgenommen in den Fällen des §
47 Abs 2
NAG (Beantragung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger"), nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhaberinnen/Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren erteilt werden.
"Aufenthaltsbewilligung – Forscher"
- Personen müssen für eine Forschungseinrichtung tätig werden und
- Ihre Tätigkeit darf nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen
- Die Tätigkeit muss bei einer Forschungseinrichtung ausgeübt werden, die zertifiziert ist oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keiner Zertifizierung bedarf
Die "Aufenthaltsbewilligung – Forscher" kann mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Nach zwei Jahren Innehabung einer "Aufenthaltsbewilligung – Forscher" besteht die Möglichkeit eines Umstiegs auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus".
"Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft":
Eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft" kann nur Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern oder unverheirateten minderjährigen Kindern (auch Adoptivkindern und Stiefkindern) von Personen mit folgenden Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt werden:
- "Rotationsarbeitskraft"
- "Künstler"
- "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- "Studierender"
- "Forscher"
Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.
Eine Familienzusammenführung ist bei folgenden Aufenthaltsbewilligungen nicht möglich:
- "Aufenthaltsbewilligung – Schüler"
- "Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger"
- "Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender"
- "Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"
"Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a
NAG (Besonderer Schutz)"
Eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz ist bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen und wird erteilt,
- Wenn der Aufenthalt der Fremden/des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn die Fremde/der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch – StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeuginnen/Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel
- Wenn die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382 oder 382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, und die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass zum Schutz vor weiterer Gewalt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.
- Wenn es sich um eine unbegleitete Minderjährige/einen unbegleiteten Minderjährigen handelt oder für eine Minderjährige/einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgeleitet werden kann und sich die Minderjährige/der Minderjährige zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.
Informationen betreffend Menschenhandel und Schlepperei können bei der
Meldestelle Menschenhandel und Schlepperei des
Bundesministeriums für Inneres gemeldet werden.
Fristen
Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag im Inland zu stellen.
Die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a NAG ist im Inland zu beantragen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
Verfahrensablauf
Die Fremde/der Fremde muss grundsätzlich ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen.
Ausgenommen § 69a NAG: Hier ist der Aufenthalt im Inland Voraussetzung!
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller meist schriftlich darüber.
Die Fremde/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt ab von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde, sofern sie nicht über ein solches verfügen
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, ist darüber jeweils ein Nachweis vorzulegen
"Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft"
- Sicherungsbescheinigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) oder
- Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (Nachweis über die Berechtigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft) oder
- Nachweis, dass ein Fall gemäß § 18 Abs 3 Z 2 AuslBG vorliegt, wonach keine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist
"Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"
- Sicherungsbescheinigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) über die positive Arbeitsmarktprüfung und das Ersatzkraftverfahren oder
- Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter (Nachweis über die Berechtigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Beschäftigung der Betriebsentsandten/des Betriebsentsandten)
"Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger"
- Schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate dauern wird
"Aufenthaltsbewilligung – Künstler"
- Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit und
- Bei unselbständiger künstlerischer Betätigung:
- Sicherungsbescheinigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) oder
- Beschäftigungsbewilligung als Künstlerin/Künstler (Nachweis über die Berechtigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Beschäftigung der Künstlerin/des Künstlers)
- Bei selbständiger künstlerischer Betätigung: schriftlicher Vertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate dauern wird.
- Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
"Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
"Aufenthaltsbewilligung – Schüler"
- Schriftliche Bestätigung der Schule bzw. der nicht schulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme der Schülerin/des Schülers (ausgenommen Pflichtschule)
- Bei minderjährigen Schülerinnen/minderjährigen Schülern: Nachweis über die Pflege und Erziehung durch eine volljährige natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich
- Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
"Aufenthaltsbewilligung – Studierender"
- Aufnahmebestätigung der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges.
- Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
"Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender"
- Schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit
- Schriftliche Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass die Tätigkeit nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt
- Beschreibung der Tätigkeit
- Haftungserklärung der Organisation
- Nachweis des Ausbildungs- oder Fortbildungscharakters der Tätigkeit
"Aufenthaltsbewilligung – Forscher"
- Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung
- Beschränkte Haftungserklärung (lediglich für Aufenthalts- und Rückführungskosten)
"Aufenthaltsbewilligung – § 69a
NAG"
- In den Fällen des § 69a Abs 1 Z 1 NAG ein Nachweis über die Duldung
- In den Fällen des § 69a Abs 1 Z 4 lit. b NAG ein Nachweis, dass sich die/der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet
HINWEIS
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine
Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen
EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Gebühr: 100 Euro (80 Euro bei Antrag, weitere 20 Euro bei Erteilung)
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres